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Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBL. 1998 I S. 3209)
Zuletzt geändert durch die Achte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. 2006 I S. 1417)

Die SeeSchStrO wird durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet:

  • Vorrang vor den Kollisionsverhütungsregeln,
  • keine örtlich begrenzten Einzelfallregelungen,
  • Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer (Seeschiffe, Binnenschiffe, Sportboote usw.) auf allen Seeschifffahrtsstraßen,
  • Zusammenfassung und farbige Darstellung aller Sichtzeichen und Schallsignale, die von Fahrzeugen geführt oder abgegeben werden müssen sowie der verkehrsregelnden Gebots-, Verbots-, Warn- und Hinweiszeichen und der einheitlichen Verkehrssignale an Brücken, Schleusen und Sperrwerken in den Anlagen der SeeSchStrO.

Siebenter Abschnitt:
Ergänzende Vorschriften für den Nord-Ostsee-Kanal

Inhaltsverzeichnis

§ 41 Geltungsbereich

§ 42 Zulassung

§ 43 An- und Abmeldung

§ 44 aufgehoben

§ 45 Verkehr in den Zufahrten

§ 46 Vorfahrt beim Einlaufen in die Schleusen und beim Auslaufen

§ 47 Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens§ 47

§ 48 Fahrabstand

§ 49 Verhalten vor und in den Weichengebieten

§ 50 Fahrregeln für Freifahrer und Schub- und Schleppverbände

§ 51 Fahrregeln für Sportfahrzeuge

§ 52 aufgehoben

§ 53 Fahrregeln und Festmachen auf dem Gieselaukanal

§ 54 aufgehoben

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