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Radreisen

(1) Der Nord-Ostsee-Kanal darf von Fahrzeugen sowie von Schub- und Schleppverbänden nur befahren werden, wenn

  • die nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Abmessungen nicht überschritten werden,
  • die Stabilität und Manövrierfähigkeit gewährleistet ist,
  • der Ruderlagenanzeiger ausreichend beleuchtet ist,
  • keine Gegenstände über die Bordwand hinausragen und
  • die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht in anderer Weise beeinträchtigt ist.
  • Dies gilt für schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen entsprechend.

(2) Bei Schleppverbänden muss sichergestellt sein, dass eine Geschwindigkeit von 9 Kilometern (4,9 Seemeilen) in der Stunde eingehalten werden kann und sich auf jedem Anhang mindestens zwei schifffahrtskundige Personen befinden.

(3) Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter (§ 2 Abs. 1 Nr. 16) befördern sind spätestens bei der      Anmeldung nach § 43 als solche anzuzeigen. Dies gilt nicht für Kriegsfahrzeuge. Fahrzeugführer von gelöschten Tankschiffen haben mit der Anmeldung eine schriftliche Erklärung über die Gasfreiheit des Fahrzeugs vorzulegen. Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 des IMDG-Code deutsch befördern, haben die nach Kapitel VII Regel 5 Nr. 5 der Anlage zum Internationalen übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Verordnung vom 11. Januar 1979 – BGBl. 1979 II S. 141), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1997 (BGBl 1997 II S. 934), in der jeweils geltenden Fassung mitzuführenden Verzeichnisse oder Staupläne während der Kanalfahrt griffbereit auf der Brücke vorzuhalten.

(4) Die Verwendung automatischer Steueranlagen oder Kabelfernbedienungsanlagen ist nur unter den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Voraussetzungen gestattet.

(5) Nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachte Fahrzeuge haben für die Kanalfahrt von dieser Behörde als zuverlässig und mit den Verhältnissen auf dem Nord-Ostsee-Kanal vertraut anerkannte Steurer (Kanalsteurer) in bekannt gemachter Zahl anzunehmen. Satz 1 gilt nicht

  • für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Brunsbüttel und dem Kanal-Kilometer 6,00,
  • für die Fahrtstrecke zwischen den Kanalschleusen Kiel-Holtenau und der westlichen Begrenzung der Weiche Schwartenbek,
  • für Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes und für Kriegsfahrzeuge.

(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt die Durchfahrt verweigern oder unter Auflagen gestatten.

(7) Fahrzeuge dürfen außerhalb der Weichengebiete, öffentlichen Häfen, Umschlags- und sonstigen Liegestellen aus anderen als verkehrsbedingten Gründen nicht liegen.

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